Notifizierung

Falls Abfälle innerhalb der EU von einem Land in ein anderes verbracht werden sollen, um dort entsorgt oder verwertet zu werden, finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Verbringung von Abfällen Anwendung.

Für "gefährliche Abfälle" muss ein sogenanntes behördliches "Notifizierungsverfahren" durchgeführt werden. Notifizieren bedeutet, einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zu stellen.

Bei einer Notifizierung sind die Abfallbehörden des Versenderlandes, des Empfängerlandes und möglicher Transitländer involviert. Durch ein festgelegtes Verfahren werden den Behörden die Eckdaten zur Zusammensetzung des Abfalls, zu Abfallerzeuger, Abfallempfänger, geplanten Mengen, Verbringungszeitraum, geplantem Verwertungs-/Beseitigungsverfahren, etc. kenntlich gemacht. Erst nach Zustimmung aller involvierten Behörden ist die Verbringung (grenzüberschreitende Transport) möglich.