Rücknahme – freiwillige oder verordnete

Im Rahmen der Produktverantwortung im Sinne des § 23 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) steht den Herstellern und Vertreibern von Erzeugnissen das Instrument der freiwilligen Rücknahme zur Verfügung (§ 26 des KrWG). Bei bestimmten Erzeugnissen, speziell bei gefährlichen Abfällen, besteht lt. bundesdeutschem Gesetz sogar die Verpflichtung, diese nach Gebrauch zurückzunehmen, und die Rücknahme durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (= verordnete Rücknahme). 
Generell können Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritte beauftragen (§15 VerpackG). 
Im Falle von PU-Schaumdosen führt die PDR Recycling GmbH + Co KG die Verwertung im Auftrag der Hersteller auf einer speziell dafür geschaffenen Anlage durch. Die Rücknahme von PU-Schaumdosen bei PDR ist aufgeteilt in

  1. Verordnete Rücknahme
    Diese betrifft gebrauchte PU-Schaumdosen nach deren Anwendung.
  2. Freiwillige Rücknahme
    Diese wird durchgeführt für volle, ungebrauchte PU-Schaumdosen, die aufgrund von Produktionsfehlern oder wegen Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht in Verkehr gebracht wurden (siehe Sonderposten).