Sonderabfall

Der Begriff "Sonderabfall" wird primär umgangssprachlich gebraucht. Im Abfallrecht ist der korrekte Ausdruck "gefährlicher Abfall".

Derartige Stoffe können entweder entzündlich, reizend, gesundheitsschädlich, giftig, krebserzeugend, ätzend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sein und müssen daher nach speziellen Vorschriften transportiert, gelagert, verwertet oder beseitigt werden.

Im Europäischen Abfallverzeichnis (EAV), das der deutschen Abfallverzeichnisverordnung zugrunde liegt, sind alle Abfälle aufgelistet und als gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle gekennzeichnet.