Gesetzliche Grundlagen

PU-Schaumdosen (Abfallschlüssel nach AVV 15 01 10 *: Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind) werden als gefährlicher Abfall eingestuft und dürfen nicht über die dualen Systeme, wie z.B. das Duale System Deutschland (Grüner Punkt), gelbe Tonne oder gelber Sack entsorgt werden.

Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen im Überblick:

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

§ 23 – Produktverantwortung
§ 24 – Anforderungen an Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen
§ 25 – Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten
§ 26 – freiwillige Rücknahme

Download KrWG §§ 23-26

Verpackungsverordnung (VerpackV)

§ 3 – Begriffsbestimmungen
(7) Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne dieser Verordnung sind
3. Zubereitungen von Diphenylmethan-4,4’-diisocyanat (MDI), soweit diese als gesundheitsschädlich und mit dem R-Satz R 42 nach der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden.
§ 8 – Rücknahmeverpflichtungen für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
(2) Die zurückgenommenen Verpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung, Verpackungen gemäß § 3 Abs. 7 Nr. 3 einer stofflichen Verwertung, zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Download VerpackV §§ 3+8

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

§ 3 (8) – Handelt es sich bei den gewerblichen Siedlungsabfällen um besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis, so sind diese von anderen Abfällen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

Download GewAbfV § 3

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

§ 2 – Begriffsbestimmungen
§ 3 – Gefährlichkeitsmerkmale
§ 4 – Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
§ 5 – Sicherheitsdatenblatt
§ 6 – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Download GefStoffV §§ 2–6

Gefahrgutverordnung Straße GGVSE/ADR/RID

Die Beförderung von gebrauchten PU-Schaumdosen ist gemäß GGVSEB/ADR/RID geregelt.

TRG 300 (Technische Regel Gase)

Lagerung von gefüllten Druckgaspackungen