Gesetzliche Grundlagen

PU-Schaumdosen (Abfallschlüssel nach AVV 15 01 10 *: Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind) werden als gefährlicher Abfall eingestuft und dürfen nicht über die dualen Systeme, wie z.B. das Duale System Deutschland (Grüner Punkt), gelbe Tonne oder gelber Sack entsorgt werden.

Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen im Überblick:

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • Verpackungsgesetz (VerpackG)
  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Gefahrgutverordnung Straße GGVSE/ADR/RID

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

§ 23 – Produktverantwortung

§ 24 – Anforderungen an Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen

§ 25 – Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten

§ 26 – freiwillige Rücknahme

Download KrWG §§ 23-26

Verpackungsgesetz - VerpackG

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen

Rücknahmeverpflichtungen für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

§15 - Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung

(1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von

(…) 4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Für Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den Endverbrauchern, sofern es sich bei diesen nicht um private Haushaltungen handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen.

(2) Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht möglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für den Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist. Letztvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen.

(3) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 zurücknehmen, sind verpflichtet, diese einer Wiederverwendung oder einer Verwertung gemäß den Anforderungen des § 16 Absatz 5 zuzuführen. 

- Begriffsbestimmungen:

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 7)
Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2254)
(…)

3. Gemische von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist, als atemwegssensibilisierend der Kategorie 1 (Resp. Sens. 1) einzustufen sowie mit dem H-Satz H334 zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden, sowie (…)

Bauschaumdosen, die mehr als 0,1 % MDI enthalten, sind gemäß §3 Abs. 7 in Verbindung mit § 12 Nr. 4 VerpackG  von der allgemeinen Systembeteiligungspflicht (bei den sog. dualen Systemen) ausgenommen.

Download VerpackG

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

§ 3 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen

(1) Ungeachtet der … nach § 14 … des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geltenden Getrenntsammlungspflicht haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie … vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen: …

8. weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Abfällen enthalten sind.

Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen … können eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der … Abfallfraktionen vornehmen. Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle … bleibt unberührt.

§ 6 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen (8) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben gefährliche Abfälle auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

Download Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

§ 2 – Begriffsbestimmungen

§ 3 – Gefährlichkeitsmerkmale

§ 4 – Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

§ 5 – Sicherheitsdatenblatt

§ 6 – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Download GefStoffV §§ 2–6

Gefahrgutverordnung Straße GGVSE/ADR/RID

Die Beförderung von gebrauchten PU-Schaumdosen ist gemäß GGVSEB/ADR/RID geregelt.

TRGS 510 (Technische Regeln für Gefahrstoffe)

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

12. BImSchV Download:

§ 8 Information der Öffentlichkeit
Download BImSchV


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